Weiter macht die Verteidigung geltend, es würden insofern keine Vereitelungshandlungen vorliegen, als die Empfänger mitunter Personen innerhalb der EU mit bekannter Adresse seien und es somit möglich sei, diese Vermögenswerte aufzufinden und einzuziehen. Dieses Vorbringen erweist sich insoweit als zutreffend, als mit Blick auf die Belege zu den einzelnen Überweisungen (vgl. E. 8.3 hiervor) hervorgeht, dass drei Überweisungen konkreten Empfängern mitsamt vollständiger Adresse (AC.________, CHF 581.69 [pag. 162] und Z.________, CHF 1'024.65 und CHF 1'124.86 [pag. 605 f.]) zugeordnet werden können.