58 gung erachtet die Kammer folglich die verwendeten Gelder durchaus aus einem Verbrechen, nämlich den qualifizierten Betäubungsmittelhandel des Beschuldigten, herrührend. Weiter macht die Verteidigung geltend, es würden insofern keine Vereitelungshandlungen vorliegen, als die Empfänger mitunter Personen innerhalb der EU mit bekannter Adresse seien und es somit möglich sei, diese Vermögenswerte aufzufinden und einzuziehen.