Zu berücksichtigen ist, dass in Anlehnung an die Bodensatz-Theorie die Sozialhilfegelder, welche dem Beschuldigten überwiesen werden, den Grundbedarf decken und darüber hinaus wohl kaum derartige Beträge für Geldüberweisungen und Geldwechsel zur Verfügung stehen. Alsdann operierte der Beschuldigte mitunter mit hohen Bargeldbeträgen, wobei unwahrscheinlich scheint, dass diese von den erhaltenen Sozialhilfegeldern abgezogen und in der Folge gewechselt resp. ins Ausland überwiesen wurden.