Die Verteidigung bringt vor, die Beträge, die überwiesen worden seien, würden eben nicht (ausschliesslich) aus kriminellen Handlungen entstammen. Es liege eine Teilkontamination vor, zumal nicht auseinandergehalten werden könne, welche Beträge von der Sozialhilfe und welche aus dem Drogenhandel stammen würden. Diese Ansicht ist nach Auffassung der Kammer abzuweisen. Zu berücksichtigen ist, dass in Anlehnung an die Bodensatz-Theorie die Sozialhilfegelder, welche dem Beschuldigten überwiesen werden, den Grundbedarf decken und darüber hinaus wohl kaum derartige Beträge für Geldüberweisungen und Geldwechsel zur Verfügung stehen.