Dem Beweisergebnis folgend hat der Beschuldigte Drogengelder im Umfang von CHF 4'281.57 ins Ausland überwiesen – resp. diesen Betrag überweisen lassen – und sodann EUR 4'610.00 in CHF 4'999.55 gewechselt. Mit der Vorinstanz ist zunächst festzuhalten, dass sowohl das Überweisen als auch das Wechseln von Geld Tathandlungen gemäss Art. 305bis StGB darstellen, zumal damit aus Drogenhandel stammendes «schmutziges» Geld gewaschen und für eine Weiterverwendung verfügbar gemacht werden kann. Die Verteidigung bringt vor, die Beträge, die überwiesen worden seien, würden eben nicht (ausschliesslich) aus kriminellen Handlungen entstammen.