Der monatliche Überweisungsdurchschnitt sei sodann tiefer als der Betrag, welchen der Beschuldigte monatlich von der Sozialhilfe erhalten habe (pag. 1545). 11.3 Subsumtion Ausgangspunkt der Prüfung bildet die Frage, ob die vorgenommene Handlung im Einzelfall darauf angelegt ist, den Zugriff der Strafverfolgungsorgane auf die Vermögenswerte verbrecherischer Herkunft zu vereiteln (Urteil des Bundesgerichts 6B_224/2017 vom 17. November 2017 E. 4.2.1). Dem Beweisergebnis folgend hat der Beschuldigte Drogengelder im Umfang von CHF 4'281.57 ins Ausland überwiesen – resp.