Dies gelinge aber im vorliegenden Fall nicht, da sich das Geld aus der Sozialhilfe und die Einkünfte aus kriminellen Drogengeschäften vermischt hätten. Es sei eine Teilkontamination, welche aus Gründen der Proportionalität und Rechtssicherheit nicht zu einem Schuldspruch wegen Geldwäscherei führen dürfe. Der monatliche Überweisungsdurchschnitt sei sodann tiefer als der Betrag, welchen der Beschuldigte monatlich von der Sozialhilfe erhalten habe (pag.