Diese Vermögenswerte könnten verarrestiert und die Empfänger ohne Weiteres ermittelt werden. Wenn man diese Beträge abziehe, resultiere noch ein Betrag von CHF 5'549.91, dessen Verbleib unklar sei, was im Anklagezeitraum einem Betrag von rund CHF 545.00/Monat entspreche. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung (BGE 138 IV 1 E. 4.2.3.1) obliege es aber den Strafverfolgungsbehörden, den kriminellen Ursprung der Vermögenswerte zu beweisen. Dies gelinge aber im vorliegenden Fall nicht, da sich das Geld aus der Sozialhilfe und die Einkünfte aus kriminellen Drogengeschäften vermischt hätten.