305bis N 11). Der Täter muss nicht wissen welche Vortat begangen wurde, solange er davon ausgeht, dass eine relevante Vortat vorliegt (Urteil des Bundesgerichts 6B_116/2013, E. 3.2). Die gewaschenen Werte müssen gemäss BGE 137 IV 80 in einem adäquaten Kausalzusammenhang zur Vortat stehen (BSK StGB- PIETH, a.a.O., Art. 305 N 36 m.w.H.). In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz erforderlich, wobei durch die Formulierung «weiss oder annehmen muss» betont wird, dass Eventualvorsatz genügt (BSK StGB-PIETH, a.a.O., Art. 305bis N 59).