Auch bei einer blossen Verlängerung der Papierspur («paper trail») – etwa bei einer Überweisung von einem Konto auf ein anderes (im Inland) – liegt in der Regel keine Geldwäscherei vor, solange keine weiteren Verschleierungshandlungen stattfinden und die Vermögenswerte dort noch einziehbar sind. Eine Auslandüberweisung erfüllt den Tatbestand der Geldwäscherei nur dann, wenn die Transaktion geeignet ist, die Einziehung im Ausland zu vereiteln (TRECHSEL/PIETH, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Aufl., Art. 305bis N 18). Besondere Probleme wirft die Frage auf, wie mit der Vermischung von «sauberen» und «dreckigen» Werten umzugehen ist.