56 das Wechseln von Bargeld (BGE 122 IV 211 E. 2c S. 216 f.) in Betracht, nicht jedoch dessen einfache Einzahlung auf das dem üblichen privaten Zahlungsverkehr dienende persönliche Bankkonto am Wohnort oder der blosse Besitz, beziehungsweise das Aufbewahren von Geld. Auch bei einer blossen Verlängerung der Papierspur («paper trail») – etwa bei einer Überweisung von einem Konto auf ein anderes (im Inland) – liegt in der Regel keine Geldwäscherei vor, solange keine weiteren Verschleierungshandlungen stattfinden und die Vermögenswerte dort noch einziehbar sind.