1412 f., S. 54 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Darüber hinaus sei auf Folgendes hingewiesen: Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu verteilten, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 305bis Ziff. 1 StGB). Als Vereitelungshandlungen kommen etwa das Verstecken, das Anlegen sowie