Es liegen keine Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe vor. 10.7 Fazit Der Beschuldigte hat sich der der mengenmässig und gewerbsmässig qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz i.S.v. Art. 19 Abs. 1 Bst. c, d und g i.V.m. Art. 19 Abs. 2 Bst. a und c BetmG schuldig gemacht.