Vielmehr ist das Gegenteil der Fall. So hat das Beweisverfahren ergeben, dass der Beschuldigte tatbestandsmässige Handlungen im Sinne von Art. 19 BetmG begangen hat und er, soweit dies aus den Akten hervorgeht, als Alleintäter aufgetreten ist. Der Beschuldigte ist deshalb nicht (nur) wegen Gehilfenschaft an Betäubungsmitteldelikten im Sinne von Art. 19 BetmG zu bestrafen. 10.6 Rechtswidrigkeit / Schuld Es liegen keine Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe vor.