Das Beweisverfahren hat ergeben, dass entgegen der Auffassung der Verteidigung der Beschuldigte nicht einzig G.________ das von ihm gemietete Studio .________(Nummer x) zur Verfügung stellte resp. vermietete, damit G.________ dort seinen Drogengeschäften nachgehen konnte. Vielmehr wurde dargelegt, dass der Beschuldigte wiederholt versuchte, G.________ für sämtliche Vorwürfe in die Verantwortung zu ziehen, wenngleich aus den aktenkundigen Beweismitteln deutlich hervorgeht, dass der Beschuldigte selber weitaus aktiver im Drogenhandel tätig war, als er dies einräumen will.