55 10.5.2 Argumente der Verteidigung Die Verteidigung macht geltend, der Beschuldigte gebe einzig zu, G.________ insoweit im Drogenhandel unterstützt zu haben, als er diesem das Studio zur Verfügung gestellt habe. Dies sei rechtlich als Gehilfenschaft und nicht als Mittäterschaft zu qualifizieren (SCHLEGEL/JUCKER, a.a.O., N 145 f. zu Art. 19 BetmG; HUG-BEELI, a.a.O., N 902 zu Art. 19 BetmG). 10.5.3 Subsumtion Das Beweisverfahren hat ergeben, dass entgegen der Auffassung der Verteidigung der Beschuldigte nicht einzig G.__