Nicht erforderlich ist, dass es ohne die Hilfeleistung nicht zur Tat gekommen wäre. Die Förderung der Tat genügt (BGer 6S.380/2004 v. 11.01.2006 E. 3.4.1, mit Verw.). Der Beitrag kann in psychischer oder physischer Unterstützung bestehen. Die Gehilfenschaft setzt voraus, dass die objektive Mitwirkung an der Tat eines andern sich auf einen untergeordneten, vom Gesetz nicht als selbstständiges Delikt erfassten Beitrag beschränkt (BGE 113 IV 90 f.). Hat der Handelnde tatbestandsmässige Handlungen im Sinne von Art. 19 Abs. 1 BetmG begangen, so hat er für diese als Täter einzustehen.