Gehilfe ist, wer vorsätzlich in untergeordneter Stellung die Vorsatztat eines anderen fördert (FORSTER, in: Basler Kommentar, Schweizerisches Strafgesetzbuch, 4. Aufl. 2019, Art. 25 N 3). Im Bereich der BetmG-Delinquenz ist Gehilfenschaft jede Förderung der von einem anderen beschlossenen und ausgeführten Widerhandlung gegen das BetmG, jeder irgendwie geartete kausale Tatbeitrag, ohne den sich die Haupttat anders abgespielt hätte (BGer 6P.110/2004 6S. 326/2004 v. 21.12.2004 E. II.3). Nicht erforderlich ist, dass es ohne die Hilfeleistung nicht zur Tat gekommen wäre.