gelangte die Vorinstanz in nachvollziehbarer Weise zur Schlussfolgerung, dass davon ausgegangen werden muss, dass der Beschuldigte den Grossteil seiner Zeit und Mittel in den Drogenhandel investierte und seinen Lebensunterhalt in wesentlichen Teilen mit dem Erlös aus dem Drogenhandel finanzierte. Da die Abnehmer des Beschuldigten nicht ermittelt werden konnten, blieben betreffend den erzielten Gewinn nur ungefähre Rückschlüsse möglich; indes wird bereits mit den von G.________ und H.________ gelieferten Mengen (Ziff. I.1.2. der Anklageschrift;