10.4.2 Gewerbsmässigkeit Der Beschuldigte war während 11 Monaten (11. April 2020 bis 24. März 2021) im Drogenhandel tätig. In Anbetracht der Unterstützung durch den Sozialdienst sowie eine vorübergehende Teilzeitanstellung als Maler bei AP.________ gelangte die Vorinstanz in nachvollziehbarer Weise zur Schlussfolgerung, dass davon ausgegangen werden muss, dass der Beschuldigte den Grossteil seiner Zeit und Mittel in den Drogenhandel investierte und seinen Lebensunterhalt in wesentlichen Teilen mit dem Erlös aus dem Drogenhandel finanzierte.