54 ten wurde, weshalb auch diesbezüglich ohne Weiteres ein mengenmässig qualifizierter Fall vorliegt. Wie auch beim Kokain muss dem Beschuldigten bewusst gewesen sein, dass er mit seinen Handlungen die Gesundheit vieler Menschen gefährdet. Die mengenmässige Qualifikation nach Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG ist zweifelsohne gegeben. 10.4.2 Gewerbsmässigkeit Der Beschuldigte war während 11 Monaten (11. April 2020 bis 24. März 2021) im Drogenhandel tätig.