Die BetmG-Widerhandlungen betreffend Heroin konnte sich die Kammer beweiswürdigend mit Blick auf den Reinheitsgrad vollumfänglich den Erwägungen der Vorinstanz anschliessen. Die anlässlich der Hausdurchsuchung sichergestellten 499 Gramm Heroingemisch wiesen gemäss IRM einen Reinheitsgrad von 58 % auf, ausmachend 289.4 Gramm reines Heroin. Das an L.________ veräusserte Heroingemisch von 99.2 Gramm wies einen Reinheitsgrad von 33 % auf, weshalb von einer reinen Menge von 33 Gramm Heroin auszugehen ist. Somit resultiert eine reine Menge von 322.4 Gramm Heroin, welche der Beschuldigte erworben und weiterveräussert hat.