Der Grenzwert von 18 Gramm reinem Stoff hat der Beschuldigte demnach um das 483-fache überstiegen; ein mengenmässig qualifizierter Fall ist zweifelsohne gegeben. Dem Beschuldigten muss in Anbetracht dieser grossen Mengen auch bewusst gewesen sein, dass er die Gesundheit vieler Menschen gefährdet. Die mengenmässige Qualifikation gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG ist erfüllt. Die BetmG-Widerhandlungen betreffend Heroin konnte sich die Kammer beweiswürdigend mit Blick auf den Reinheitsgrad vollumfänglich den Erwägungen der Vorinstanz anschliessen.