19 Abs. 1 lit. d BetmG) von insgesamt 274 Gramm Kokaingemisch und 499 Gramm Heroingemisch. 10.4 Qualifikation 10.4.1 Mengenmässige Qualifikation Aus den Beweisergebnissen zu den einzelnen angeklagten Widerhandlungen gegen das BetmG (vgl. E. 7.6, 7.8, 7.10, 7.12 und 7.14 hiervor) geht hervor, dass die Kammer betreffend Tathandlungen mit Kokaingemisch auf einen anderen Reinheitsgrad abstellt als die Vorinstanz. So geht die Kammer bezüglich der gemäss Ziff.