19 Abs. 1 BetmG hat gemäss Rechtsprechung die Bedeutung eines selbständigen Straftatbestandes und wird als vollendetes Delikt mit Strafe bedroht (Hug-Beeli, a.a.O., Art. 19 N 9). Nach herrschender Lehre und bundesgerichtlicher Rechtsprechung darf dies jedoch nicht zu einer Doppelbestrafung für verschiedene Handlungen mit denselben, bestimmt umgrenzten Betäubungsmitteln führen, sondern es hat nach der Konkurrenzlehre ein Schuldspruch wegen jener Handlung zu ergehen, die die Vorstufenhandlungen mitumfasst (Hug-Beeli, a.a.O., Art. 19 N 13 ff.). Die herrschende Lehre geht davon aus, dass die verschiedenen Tatbestandsvarianten von Art. 19 Abs. 1 BetmG bei Tateinheit nicht im Verhältnis