I.1.3. und I.1.5. der AKS). Zur Konkurrenz unter den Tatbestandsvarianten kann auf die nachfolgenden, zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz (pag. 1409, S. 51 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung) verwiesen werden: Jede Handlung gemäss den verschiedenen Tatbestandsvarianten von Art. 19 Abs. 1 BetmG hat gemäss Rechtsprechung die Bedeutung eines selbständigen Straftatbestandes und wird als vollendetes Delikt mit Strafe bedroht (Hug-Beeli, a.a.