Auch über diese Drogen verfügte der Beschuldigte den Herrschaftswillen und die Herrschaftsmöglichkeit. Damit erfüllt er die Tatbestandsvariante des Besitzes der gelagerten und sichergestellten 499 Gramm Heroingemisch (Ziff. I.1.5 AKS). Dabei ist wiederum bei sämtlichen Tathandlungen von direktem Vorsatz auszugehen, womit der objektive und subjektive Tatbestand von Art. 19 Abs. 1 Bst. d BetmG erfüllt sind.