c ist damit erfüllt. Sodann hielt die Vorinstanz zutreffend fest, dass der Beschuldigte wusste, wo bei ihm im Studio .________(Nummer x) sich das gelagerte Kokaingemisch befindet und er hierzu ungehinderten Zugang hatte. Der Beschuldigte verfügte demnach über den Herrschaftswillen und die Herrschaftsmöglichkeit über das gelagerte Kokaingemisch, weshalb auch die Tathandlung des Besitzes der sichergestellten 274 Gramm Kokaingemisch (Ziff. I.1.3. AKS) erfüllt ist. Dasselbe gilt für die von ihm im Studio .________(Nummer x) gelagerten 499 Gramm Heroingemisch. Auch über diese Drogen verfügte der Beschuldigte den Herrschaftswillen und die Herrschaftsmöglichkeit.