52 I.1.2 AKS). Sodann konnte erstellt werden, dass der Beschuldigte am 16. Dezember 2020 99.2 Gramm Heroingemisch, über welche er die Verfügungsmacht und Tatherrschaft innehatte, gegen Entgelt an L.________ abgab, womit die Veräusserung von 99.2 Gramm Heroingemisch ebenfalls erstellt ist (Ziff. I.1.4. AKS). Betreffend die vorgenannten einzelnen Tathandlungen ist von direktem Vorsatz auszugehen. Der objektive und subjektive Tatbestand von Art. 19 Abs. 1 Bst. c ist damit erfüllt.