d erworben. Dieser Erwerb war vom Beschuldigten gewollt; es ist ohne weiteres von direktem Vorsatz auszugehen. Damit ist der Tatbestand von Art. 19 Abs. 1 lit. d erfüllt. Gestützt auf das Beweisergebnis (vgl. E. 7.8) hiervor ist sodann erstellt, dass der Beschuldigte die von unbekannten Personen bezogenen 2'427 Gramm Kokaingemisch, über welche er Verfügungsmacht und Tatherrschaft verfügte, in der Zeit vom 11. April 2020 bis am 19. Juli 2020 an unbekannt gebliebene Abnehmer übergeben und hierfür einen Kaufpreis erhalten hat (Ziff. I.1.1. der AKS). Er hat demnach 2'427 Gramm Kokaingemisch veräussert.