Gegenstand des erheblichen Gewinnes ist der finanzielle Vorteil, d.h. der Nettoerlös, der sich aus den Drogengeschäften ergibt. Erheblich ist ein Gewinn, wenn dieser den Betrag von CHF 10'000.00 erreicht (BGE 117 IV 63 E. 2a; BGE 129 IV 188 E. 3.1.3; BGE 129 IV 253 E. 2.2). In subjektiver Hinsicht muss sich der Vorsatz auf das erwähnte Qualifikationsmerkmal beziehen: Das Wissen und der Wille des Täters müssen somit namentlich auf das Verschaffen einer fortlaufenden Einkommensquelle gerichtet sein (HUG-BEELI, a.a.O., Art. 19 N 1008, 1090, 1105). 10.2 Subsumtion