19 Abs. 2 lit. c BetmG geht das Bundesgericht vom Begriff des berufsmässigen Handelns aus. Beim Drogenhandel muss zudem eine qualifizierte Gewerbsmässigkeit vorliegen, was bedeutet, dass das zusätzliche Erfordernis eines grossen Umsatzes oder eines erheblichen Gewinnes vorliegen muss (BGE 129 IV 188, E. 3.1.3). Das Tatbestandsmerkmal des grossen Umsatzes bezieht sich auf den finanziellen Bruttoerlös, den das Bundesgericht auf einen Betrag in der Grössenordnung von CHF 100'000.00 bestimmt hat. Gegenstand des erheblichen Gewinnes ist der finanzielle Vorteil, d.h. der Nettoerlös, der sich aus den Drogengeschäften ergibt.