bleibt für die Frage des Vorliegens eines mengenmässig schweren Falls folglich 51 ohne Belang. In der einen wie der anderen Konstellation sind die Gegenstand der einzelnen Handlungen bildenden Betäubungsmittelmengen zu addieren, um das Vorliegen eines mengenmässig schweren Falls zu bestimmen (Urteil des Bundesgerichts 6B_17/2022 vom 18. März 2024 E. 1.6.3.). In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz erforderlich, wobei Eventualvorsatz genügt. Für die Umschreibung der Gewerbsmässigkeit gemäss Art. 19 Abs. 2 lit.