In subjektiver Hinsicht verlangt der objektive Tatbestand von Art. 19 Abs. 1 BetmG Vorsatz, wobei Eventualvorsatz genügt. In Bezug auf die in Art. 19 Abs. 1 Bst. a–g BetmG vorgesehenen Tatbestände muss sich der Vorsatz des Täters auf die Verwirklichung einer nicht bewilligten Tätigkeit im Zusammenhang mit einem Betäubungsmittel beziehen. Sein Verwirklichungswille braucht sich nicht auch noch auf den Eintritt eines bestimmten «Erfolges» zu beziehen. 10.1.2 Mengen- und gewerbsmässige Qualifikation Ein mengenmässig qualifizierter Fall gemäss Art. 19 Abs. 2 lit.