19 N 793). Nimmt der Täter beispielsweise in der Absicht des Drogenhandels mit dem Drogenmilieu Kontakt auf, erkundigt er sich nach möglichen Bezugsquellen bzw. Drogenlieferanten oder Absatzmöglichkeiten bzw. Drogenabnehmern, dann hat er bereits die ersten Vorbereitungshandlungen für einen möglichen Drogenhandel getätigt. Denn jede dieser mit der Absicht eines späteren Drogenkaufes oder Drogenverkaufes begangenen Handlungen manifestieren die konkrete Absicht des Handelnden, sich am illegalen Betäubungsmittelverkehr zu betätigen (Hug-Beeli, a.a.O., Art. 19 N 796).