Zu den theoretischen Grundlagen betreffend das Anstaltentreffen zum Veräussern führte die Vorinstanz korrekt Folgendes aus: Anstaltentreffen zum Veräussern ist nur dann gegeben, wenn sich der Entschluss des Täters in bestimmten Handlungen äussert. Das Stadium des Versuchs braucht aber noch nicht erreicht zu sein (HUG-BEELI, Kommentar zum Bundesgesetz über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe, Art. 19 N 793).