50 (sog. «Drogenbunker»). Die Sachherrschaft muss aber immer tatsächlich ausübbar sein (SCHLEGEL/JUCKER, a.a.O., N. 67 f. zu Art. 19 BetmG m.w.H.). Zu den theoretischen Grundlagen betreffend das Anstaltentreffen zum Veräussern führte die Vorinstanz korrekt Folgendes aus: Anstaltentreffen zum Veräussern ist nur dann gegeben, wenn sich der Entschluss des Täters in bestimmten Handlungen äussert.