Darüber hinaus ist festzuhalten, das Besitz im Sinne des BetmG nicht den Zustand als solchen, sondern ein dafür kausales Verhalten, nämlich die Herbeiführung und Aufrechterhaltung des illegalen Zustands, meint (BGE 119 IV 269 E. 3c.). Wie der Täter konkret in den Besitz der Betäubungsmittel gekommen ist, ist für die Erfüllung des Tatbestandes irrelevant, solange dies nur anders als auf einem im Gesetz erlaubten Weg geschehen ist. Besitz im Sinne des BetmG setzt grundsätzlich entsprechend dem Gewahrsamsbegriff beim Diebstahl Herrschaftsmöglichkeit und Herrschaftswillen voraus.