19 BetmG). Zum Besitz kann ebenfalls vorab auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden: Besitz setzt Herrschaftsmöglichkeit und Herrschaftswillen voraus. Herrschaftsmöglichkeit umfasst dabei die tatsächliche Möglichkeit des Zugangs zur Sache und das Wissen darum, wo sie sich befindet. Der Herrschaftswille bezeichnet den Willen, die Sache der tatsächlichen Möglichkeit gemäss zu beherrschen.