Ergänzend zu diesen Ausführungen der Vorinstanz ist festzuhalten, dass die Vollendung mit der der Entäusserung folgenden Erlangungen der Verfügungsgewalt durch den Erwerber eintritt. Die Entäusserung allein genügt da, wo der Abgebende seiner Handlung nichts mehr hinzufügen muss, um die tatsächliche Verfügungsgewalt beim Empfänger zu bewirken, z.B. bei der Postaufgabe. Die Beendigung der Tat fällt in der Regel mit deren Vollendung zusammen. Die Entgegennahme eines allfälligen Kaufpreises ist irrelevant (SCHLEGEL/JUCKER, a.a.O., N. 55 zu Art. 19 BetmG).