Zur Tathandlung der Veräusserung erwog die Vorinstanz was folgt: Veräussern bedeutet die vorsätzliche Übertragung der Verfügungsmacht über Betäubungsmittel an eine andere Person, der Rechtsgrund ist dabei nicht massgebend, damit insbesondere (aber nicht nur) auch das Verkaufen erfasst. Ob die Veräusserung auf eigene Rechnung oder für einen anderen erfolgt, spielt keine Rolle, sodass der Verkauf von Drogen in Kommission oder stellvertretend für einen Dritten ebenfalls tatbestandsmässig ist.