1407, S. 49 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Der Erwerb (Abs. 1 Bst. d) ist die auf Rechtsgeschäft beruhende entgeltliche Erlangung der eigenen tatsächlichen Verfügungsgewalt über das Betäubungsmittel ohne Rücksicht auf das Eigentum des Veräusserers und den Zweck des Erwerbs (FINGERHUTH/TSCHURR, BetmG Kommentar, 2. Auflage, 2007, Art. 19 N 89)