49 Von Bedeutung sind vorliegend die Tathandlungen des Erwerbs, Veräusserns, Besitzens und des Anstaltentreffens zum Veräussern von Kokain und Heroin. Betreffend die Umschreibung des Erwerbs kann vollumfänglich auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 1407, S. 49 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Der Erwerb (Abs. 1 Bst.