Er war sich indes gemäss eigenen Aussagen darüber im Klaren, eine Pflicht zu haben, Änderungen in seiner Einkommens- und Vermögenssituation dem Sozialdienst mitteilen zu müssen. Einzig mit Blick auf den Deliktsbetrag bleibt festzuhalten, dass auf jenen Betrag abzustellen ist, welchen der Beschuldigte vom Sozialdienst erhielt, währenddem er aus dem illegalen Betäubungsmittelhandel Einkünfte erzielte, zumal diese Summe den Betrag darstellt, auf welchen der Beschuldigte keinen oder allenfalls nur einen partiellen Anspruch gehabt hätte. Mit Blick auf die Leistungen des Sozialdiensts im massgeblichen Zeitraum (pag.