Die Kammer kann sich diesen Schlussfolgerungen der Vorinstanz weitgehend anschliessen. Der Beschuldigte erzielte im Betäubungsmittelhandel Einkünfte (vgl. E. 7.15. hiervor), welche er dem Sozialdienst nicht offenlegte. Er war sich indes gemäss eigenen Aussagen darüber im Klaren, eine Pflicht zu haben, Änderungen in seiner Einkommens- und Vermögenssituation dem Sozialdienst mitteilen zu müssen.