Beweismässig erstellt werden konnte jedoch lediglich, dass der Beschuldigte in der Zeit vom 20.09.2020 bis am 21.03.2021 mit dem Kokainhandel einen Reingewinn von mind. 89'760.00 Fr. erzielt hat (vgl. Ziff. 2.6.3 hiervor). Der Sachverhalt gemäss Anklageschrift ist damit (teilweise) erstellt.