48 mittelhandel tätig gewesen ist und daraus Einkünfte erzielt hat. Der Beschuldigte wusste jedoch gemäss eigenen Aussagen an der Hauptverhandlung, dass er Änderungen beim Einkommen und Vermögen, dem Sozialdienst mitzuteilen hat. Die Staatsanwaltschaft geht in der Anklageschrift von einem Deliktsbetrag von 114'030.00 Fr aus. Dieser setzt sich zusammen aus dem angeklagten Reingewinn in Ziff. 1.1 AKS von 24'270.00 Fr. und dem angeklagten Reingewinn in Ziff. 1.2 AKS von 89'760.00 Fr.