Viel wahrscheinlicher scheint, dass es – wie es die Vorinstanz festhält – sich um eine Drogenbuchhaltung handelt. Die Kammer gelangt in Übereinstimmung mit der Vorinstanz jedoch zur Auffassung, dass diese Listen alleine nicht ausreichen, um in diesem Teilanklagevorwurf den Sachverhalt 47 zu erstellen. 8.6 Beweisergebnis Die Kammer geht somit davon aus, dass der Beschuldigte Drogengelder im Umfang von CHF 4'281.57 (CHF 4'401.57–CHF 120.00) ins Ausland überwiesen hat – oder hat überweisen lassen – und sodann EUR 4'610.00 in CHF 4’999.55 gewechselt hat.