Vor oberer Instanz wich der Beschuldigte sodann auch wieder von diesem Narrativ ab und bestätigte, die Überweisungen getätigt zu haben, wobei alles seine Richtigkeit gehabt habe. Dies ist jedoch mit Blick auf den Drogenhandel des Beschuldigten in Zweifel zu ziehen und es ist vielmehr mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass mit sämtlichen Ria-Überweisungen Drogengelder ins Ausland überwiesen wurden. Was die Hilfszahlungen an die eritreische Gemeinschaft betrifft, sind als einzige objektiven Beweismittel zwei Listen mit Namen und Zahlen in den Akten. Daten sind auf den beiden Blättern nicht ersichtlich.