_ vom 5. Februar 2020 (ausmachend CHF 120.00) nicht getätigt wurde, weil hierfür – soweit ersichtlich – kein Beleg vorliegt. Die früheren Angaben des Beschuldigten, warum er die Überweisungen nicht selber, sondern von Dritten hat vornehmen lassen, überzeugen nicht und werden als Schutzbehauptungen gewertet. Vor oberer Instanz wich der Beschuldigte sodann auch wieder von diesem Narrativ ab und bestätigte, die Überweisungen getätigt zu haben, wobei alles seine Richtigkeit gehabt habe.